Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-07, 8 UF 251/98

8 UF 251/98Obergericht07.01.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 251/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-07

Aktenzeichen: 8 UF 251/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0107.8UF251.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Q Prozeßkostenhilfe zur Abwehr der gegnerischen Berufung sowie für die beabsichtigte Anschlußberufung bewilligt. Sie hat Monatsraten von 60,00 DM ab Februar 1999 zu zahlen.

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