6 UF 180/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-20, 6 UF 180/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-20, 6 UF 180/98
6 UF 180/98Obergericht20.01.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 180/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-20
Aktenzeichen: 6 UF 180/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0120.6UF180.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 14. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Blomberg abgeändert, soweit es den Versorgungsausgleich regelt, und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto Nr. xxx des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. xxx der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 582,27 DM, bezogen auf den 31.01.1997, übertragen.
Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.890,00 DM festgesetzt.
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