3 U 127/97•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-27, 3 U 127/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 127/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-27
Aktenzeichen: 3 U 127/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0127.3U127.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Mai 1997 ver-kündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 23. März 1995 bis zum 22. März 2013 für die Kinder E und E2 jeweils monatlich im voraus einen Betrag in Höhe des monatlichen Regelunterhalts nach der jeweils gel-tenden Regelbetrag-Verordnung entsprechend dem Alter der am 23. März 1995 geborenen Kinder, zuzüglich eines Zuschlages von 50% für jedes Kind, abzüglich des jeweils für die beiden Kinder E und E2 gezahlten Kindergel-des, zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. Februar 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann B wegen etwaiger weiterer ausgleichspflichtiger Unterhaltsansprüche ihrer beiden Kinder E und E2 noch entsteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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