13 U 190/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-17, 13 U 190/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-17, 13 U 190/98
13 U 190/98Obergericht17.02.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 190/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-17
Aktenzeichen: 13 U 190/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0217.13U190.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 73.549,56 DM.
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