8 U 255/97•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-22, 8 U 255/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 255/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-22
Aktenzeichen: 8 U 255/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0222.8U255.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. August 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.
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