6 U 106/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-03-01, 6 U 106/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 106/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-01
Aktenzeichen: 6 U 106/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0301.6U106.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine un-bedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank leisten.
Beschwer des Klägers: 200.000,00 DM.
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