31 U 169/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-03-22, 31 U 169/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-03-22, 31 U 169/98
31 U 169/98Obergericht22.03.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 169/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-22
Aktenzeichen: 31 U 169/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0322.31U169.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 26. Juni 1998 wird zurück-gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betra-ges, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbe-fristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
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