12 UF 174/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-28, 12 UF 174/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-28, 12 UF 174/98
12 UF 174/98Obergericht28.04.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 174/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-28
Aktenzeichen: 12 UF 174/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0428.12UF174.98.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Familiensenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen teilweise abgeändert.
In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 25. 6. 1992 (15 F 209/91) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin wie folgt Nachscheidungsunterhalt zu zahlen:
- bis 31. Dezember 1995 872,69 DM
Januar und Februar 1996 je 920,01 DM.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtzuges tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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