10 U 65/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-18, 10 U 65/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 U 65/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-18
Aktenzeichen: 10 U 65/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0518.10U65.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 22. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von G1 Stadt Blatt 2133 verzeichneten Grundbesitz, G1, Flur X, Flurstücke X und 441, wegen einer Forderung von 35.209,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1999 zu dulden.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen abwenden.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 65 % und der Beklagte 35 %.
Die Kosten der Berufung bis zu der Antragstellung im Termin vom 20.04.1999 werden gegeneinander aufgehoben. Die weiteren Kosten dieser Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.
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