Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-20, 5 U 32/99

5 U 32/99Obergericht20.05.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 32/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-20

Aktenzeichen: 5 U 32/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0520.5U32.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1998 abgeän-dert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Kläger, W in G, eingedrungenen Wurzeln der Pappel vom Grundstück der Beklagten, W in G, zu entfernen.

Die Beseitigungspflicht besteht erst, wenn die nach der Baumschutzsatzung der Stadt G vom 2. November 1988 erfor-derliche Genehmigung bestandskräftig ist.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 der Beklagten auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

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