8 U 17/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-26, 8 U 17/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 17/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-26
Aktenzeichen: 8 U 17/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0526.8U17.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Seiten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.
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