31 U 204/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-02, 31 U 204/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-02, 31 U 204/98
31 U 204/98Obergericht02.06.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 204/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-02
Aktenzeichen: 31 U 204/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0602.31U204.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivil-kammer des Landgerichts Münster vom 12. August 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
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