2 Ss OWi 486/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-10, 2 Ss OWi 486/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-10, 2 Ss OWi 486/99
2 Ss OWi 486/99Obergericht10.06.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 486/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-10
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 486/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0610.2SS.OWI486.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß gegen den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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