8 U 177/96•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-14, 8 U 177/96
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 177/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-14
Aktenzeichen: 8 U 177/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0614.8U177.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das genannte Urteil insoweit teilweise abgeändert,
daß die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 18.500,00 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Seiten wird nachgelassen, Sicherheit durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM.
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