2 U 75/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-08-19, 2 U 75/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 75/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-19
Aktenzeichen: 2 U 75/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0819.2U75.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.1999 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen Sicherheit durch unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.
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