Oberlandesgericht Hamm, 1999-08-30, 18 U 28/99

18 U 28/99Obergericht30.08.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 28/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-30

Aktenzeichen: 18 U 28/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0830.18U28.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Dezember 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch die selbstschuld-nerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert der Kläger in Höhe von 64.500,00 DM.

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