2 Ws 239/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-09-02, 2 Ws 239/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-09-02, 2 Ws 239/99
2 Ws 239/99Obergericht02.09.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 239/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-09-02
Aktenzeichen: 2 Ws 239/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0902.2WS239.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden
not-wendigen Auslagen werden auf 516,15 DM (in Worten: fünfhundertundsechzehn 15/100 Deutsche Mark) festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 516,00 DM (in Worten: fünfhundertundsechzehn Deutsche Mark) festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Ver-urteilten entstandenen notwendi-gen Auslagen trägt die Landes-kasse.
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