Oberlandesgericht Hamm, 1999-09-02, 4 U 26/99

4 U 26/99Obergericht02.09.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 26/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-02

Aktenzeichen: 4 U 26/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0902.4U26.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit 65.000,00 DM (zugleich Streitwert für das Berufungsverfahren).

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger seiner-seits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zuge-lassenen deutschen Kredit-instituts erbracht werden.

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