Oberlandesgericht Hamm, 1999-09-03, 9 U 144/98

9 U 144/98Obergericht03.09.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 144/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-03

Aktenzeichen: 9 U 144/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0903.9U144.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. April 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 200.673,44 DM.

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