8 U 152/97•Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-18, 8 U 152/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 152/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-18
Aktenzeichen: 8 U 152/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1018.8U152.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung wird das am 9. April 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt an Frau T, L-Straße, #### H3, 9.641,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04. Februar 1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 94 % und die Beklagte 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklage in Höhe von 12.500 DM und der Kläger in Höhe von.14.500 DM, sofern die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft ei-ner deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschafts-bank zu leisten.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000 DM, die der Beklagten darunter.
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