7 WF 372/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-25, 7 WF 372/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-25, 7 WF 372/99
7 WF 372/99Obergericht25.10.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 372/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-10-25
Aktenzeichen: 7 WF 372/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1025.7WF372.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antrag der Kindesmutter auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Kindes C2 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen werden Kosten des Verfahrens der Kindesmutter auferlegt.
Dem Kindesvater wird für die eingelegte Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y in C Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Der Kindesmutter wird zur Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin B aus M ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Von einer Ratenzahlungsanordnung wird bezüglich beider Elternteile abgesehen.
Beschwerdewert: 5.000,- DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.