8 U 172/97•Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-25, 8 U 172/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 172/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-25
Aktenzeichen: 8 U 172/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1025.8U172.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Streitwerte des Berufungsrechtszuges werden wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren im allgemeinen bis zum 29. Juni 1998 einschließlich der mündlichen Verhandlung auf
722.350 DM;
für das weitere Verfahren und den vorliegenden Kostenbeschluß sowie für die Streithilfe auf
116.100 DM;
II.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 80 %, die Beklagte zu 1) 14 % und die Beklagte zu 2), 3) und 4) jeweils 2 %.
Von den Kosten der Streithelferin trägt der Kläger 50 % nach einem Streitwert von 116.100 DM; im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Von der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien wird abgesehen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.