9 U 157/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-05, 9 U 157/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 157/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-05
Aktenzeichen: 9 U 157/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1105.9U157.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 94.540,27 DM.
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