Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-11, 23 W 408/99

23 W 408/99Obergericht11.11.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 408/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-11

Aktenzeichen: 23 W 408/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1111.23W408.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 3.152,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1998 festgesetzt.

Im übrigen werden die Beschwerde der Beklagten und das Festsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 371,20 DM.

Von den außergerichtlichen Kosten entfallen auf den Kläger 71 % und auf die Beklagte 29 % nach einem Gegenstandswert von 1.281,80 DM.

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