4 Ss1261/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-09, 4 Ss1261/00
Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-09, 4 Ss1261/00
4 Ss1261/00Obergericht09.01.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss1261/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-09
Aktenzeichen: 4 Ss1261/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0109.4SS1261.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlaßt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten vom 20. Oktober 2000 ist als Berufung durchzuführen. Die Akten sind dem dafür zu-ständigen Landgericht Q vorzulegen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der vermeindlichen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstands-los.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.