3 U 73/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-10, 3 U 73/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 73/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-10
Aktenzeichen: 3 U 73/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0110.3U73.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) und diejenige des Klägers gegen das am 03. Dezember 1998 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1) zu 1/3.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) ganz sowie 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 und die eigenen in voller Höhe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) und der Kläger können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, die sie auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen können.
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