Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-20, 22 U 75/99

22 U 75/99Obergericht20.01.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 75/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-20

Aktenzeichen: 22 U 75/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0120.22U75.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.01.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Beklagten können Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Durch dieses Urteil ist die Klägerin in Höhe von 154.979,38 DM beschwert.

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