13 U 155/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-02, 13 U 155/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-02, 13 U 155/99
13 U 155/99Obergericht02.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 155/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-02
Aktenzeichen: 13 U 155/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0202.13U155.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 1999 ver-kündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe lei-sten. Beide Parteien können Sicherheit auch durch die unbe-dingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 140.000,00 DM.
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