13 U 196/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-14, 13 U 196/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-14, 13 U 196/99
13 U 196/99Obergericht14.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 196/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-14
Aktenzeichen: 13 U 196/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0214.13U196.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. September 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.311,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1998 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Computeranlage bestehend aus nachfolgenden Teilen:
Gerät Seriennummer Teile/Mod-Nr.
Monitor ... ### ###
Tastatur ... ### ###
Maus ... ### ###
Tower ... ###
bestehend aus der gelieferten Hard- und Software gem.
der Lieferscheine der Beklagten vom 19.06. und
10.08.1998
Drucker ... ### ###
Fußtaste ...
... u.
... Mikrofilm in einem
Gerät
...
mit Ausnahme der Software ....
Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der oben bezeichneten Computeranlage in Annahmeverzug befindet.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte 79 % und der Kläger 21 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 24.704,96 DM.
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