4 Ss OWi 1170/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-17, 4 Ss OWi 1170/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-17, 4 Ss OWi 1170/99
4 Ss OWi 1170/99Obergericht17.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 1170/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-02-17
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1170/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0217.4SS.OWI1170.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen fortdauernden Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung (Zuwiderhandlung gegen §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 S. 6 AFG, 284 Abs. 1 S. 1, 404 Abs. 2
Nr. 2 SGB III) zu einer Geldbuße von
40.000,00 DM
verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 1/5 ermäßigt und von den notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren 1/5 der Staatskasse auferlegt.
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