25 U 54/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-10, 25 U 54/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 U 54/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-10
Aktenzeichen: 25 U 54/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0310.25U54.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. Februar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise so abgeändert:
Die Klage wird gänzlich abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seiner Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
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