24 U 64/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-21, 24 U 64/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 64/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-21
Aktenzeichen: 24 U 64/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0321.24U64.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger um mehr als 60.000,00 DM.
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