3 Ss 214/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-30, 3 Ss 214/00
Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-30, 3 Ss 214/00
3 Ss 214/00Obergericht30.03.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 214/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-03-30
Aktenzeichen: 3 Ss 214/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0330.3SS214.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Schuldausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen des ihm vorgeworfenen Erhalts von 150 Gramm Haschisch am 16.06.1999 (Fall 3. auf Seite 7 des Urteils) des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden worden ist.
Darüber hinaus wird der Rechtsfolgenausspruch nebst den diesen zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Minden/Westfalen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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