Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-30, 4 U 2/00

4 U 2/00Obergericht30.03.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 2/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-30

Aktenzeichen: 4 U 2/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0330.4U2.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. September 1999 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit folgender berichtigender Maßgabe zurückgewiesen.

Der Beklagte wird unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Branchen-/Telefon-buch zum Telefon der D T AG ?Gelbe Seiten? für E die Bezeichnungen

?Prophylaxe?

?Zahntechnik?

?Zahntechnik direkt vom Zahnarzt?

zu verwenden, und zwar in zukünftigen Auflagen, wenn dies wie folgt geschieht:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

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