27 U 78/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-04-06, 27 U 78/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 78/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-06
Aktenzeichen: 27 U 78/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0406.27U78.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. April 1999 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschaf-terversammlung der Beklagten vom 29.09.1998, mit dem die Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers an seine Toch-ter, Frau E , abge-lehnt wurde, nichtig ist.
Die Beklagte wird verurteilt, der Abtretung des Geschäfts-anteils des Klägers auf dessen vorgenannte Tochter, ver-einbart in den notariellen Urkunden des Notars B in S vom 08.09.1998 (UR-Nr.: ) sowie des Notars K in S vom 17.09.1998 (UR-Nr.: ), zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu zwei Dritteln, der Klägerin zu einem Drittel aufer-legt.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Urteilsbeschwer für die Beklagte übersteigt 60.000,00 DM nicht.
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