12 UF 149/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-04-12, 12 UF 149/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-04-12, 12 UF 149/99
12 UF 149/99Obergericht12.04.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 149/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-12
Aktenzeichen: 12 UF 149/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0412.12UF149.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Familiensenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. April 1999 verkündete Urteil des Amtsgericht Essen-Borbeck abgeän-dert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit vom 2. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1998 monatlich 2.192,85 DM und
für die Zeit ab 1. Januar 1999 monatlich 1.835,00 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin wer-den zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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