8 U 165/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-04-12, 8 U 165/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 165/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-12
Aktenzeichen: 8 U 165/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0412.8U165.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. August 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzu-wenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in der-sel-ben Höhe leistet.
Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steu-erbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Beklagte um mehr als 60.000,00 DM.
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