Oberlandesgericht Hamm, 2000-04-12, 8 U 165/99

8 U 165/99Obergericht12.04.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 165/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-04-12

Aktenzeichen: 8 U 165/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0412.8U165.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. August 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzu-wenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in der-sel-ben Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steu-erbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Beklagte um mehr als 60.000,00 DM.

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