3 UF 54/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-03, 3 UF 54/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 54/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-05-03
Aktenzeichen: 3 UF 54/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0503.3UF54.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhalts-festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 17. Januar 2000 aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller aufer-legt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.008,00 DM festgesetzt.
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