12 UF 236/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-12, 12 UF 236/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-12, 12 UF 236/99
12 UF 236/99Obergericht12.05.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 236/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-12
Aktenzeichen: 12 UF 236/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0512.12UF236.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Familiensenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. August 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel abgeändert.
Der Beklagte wird in Abänderung des am 21. März 1996 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Castrop-Rauxel abge-schlossenen Vergleichs (Aktenzeichen 8 F 388/95) ver-urteilt, an die Klägerin wie folgt Ehegattentrennungsunter-halt zu zahlen:
für die Zeit vom 1. April 1998 bis 30. Juni 1998 monatlich 965,00 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 monatlich 980,00 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1999 monatlich 1.023,25 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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