24 U 19/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-23, 24 U 19/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 19/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-23
Aktenzeichen: 24 U 19/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0523.24U19.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landge-richts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 60.000,00 DM.
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