8 U 110/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-29, 8 U 110/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 110/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-29
Aktenzeichen: 8 U 110/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0529.8U110.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger in Bezug auf dessen Dienstverhältnis als früherer Geschäftsführer auch nach dessen Beendigung durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates, gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsausschusses, vertreten wird.
Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger zur Zahlung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ab dem Zeitpunkt verpflichtet ist, ab dem sie dem Kläger zu Zuzahlungen zur Altersrente verpflichtet ist.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die vom Landgericht festgestellte Pflicht der
Beklagten, Zuzahlungen zu leisten, nicht beginnt, bevor der Kläger eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhält.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 DM, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Jegliche Sicherheit kann durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zu belastenden deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Der Kläger ist nicht beschwert.
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