22 U 172/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-06-08, 22 U 172/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-06-08, 22 U 172/99
22 U 172/99Obergericht08.06.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 172/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-08
Aktenzeichen: 22 U 172/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0608.22U172.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. August 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM.
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