2 Ss 401/2000•Oberlandesgericht Hamm, 2000-06-13, 2 Ss 401/2000
Oberlandesgericht Hamm, 2000-06-13, 2 Ss 401/2000
2 Ss 401/2000Obergericht13.06.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 401/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-06-13
Aktenzeichen: 2 Ss 401/2000
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0613.2SS401.2000.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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