Oberlandesgericht Hamm, 2000-08-15, 19 U 5/99

19 U 5/99Obergericht15.08.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 5/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-15

Aktenzeichen: 19 U 5/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0815.19U5.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. November 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.099,34 DM nebst 6,75 % Zinsen seit dem 27. August 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % die Klägerin und zu 5 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 233.461,55 DM und den Beklagten in Höhe von 12.099,34 DM.

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