9 UF 28/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-08-15, 9 UF 28/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 28/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-15
Aktenzeichen: 9 UF 28/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0815.9UF28.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Januar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg zu Ziffer 2.) abgeändert.
Der Beklagte bleibt bzw. wird verurteilt, an die Klägerin jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im voraus
von Januar bis August 1999 monatlich 344,00 DM,
von September 1999 bis Februar 2000 monatlich 344,00 DM
und ab März 2000 monatlich 464,00 DM
nebst 4 % Zinsen ab jeweiliger Monatsfälligkeit von den Unterhaltsbeträgen bis Juli 2000
zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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