9 UF 37/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-08-18, 9 UF 37/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 37/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-18
Aktenzeichen: 9 UF 37/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0818.9UF37.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 12. Januar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt bzw. wird verurteilt, an jeden der Kläger für die Zeit vom 17. Februar 1993 bis zum 31. Juli 1999 6.411,29 DM
sowie ab August 1999 monatlich 275,00 DM
und ab Januar 2000 monatlich 245,00 DM
als Unterhalt zu zahlen.
Im übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurück-gewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 4/5, die Kläger je 1/10 der Gerichtskosten und der außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten sowie jeder 1/5 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Beklagte 2/3, die Kläger je 1/6 der Gerichtskosten und der außergericht-lichen Kosten des Beklagten sowie 1/3 ihrer eigenen außer-gerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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