3 U 229/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-08-23, 3 U 229/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 229/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-23
Aktenzeichen: 3 U 229/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0823.3U229.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - das am 12. August 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Land-gerichts Münster teilweise abgeändert.
Der Anspruch der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Fehlbeurteilung des Phlebographiebefundes vom 09.03.1994 entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Anspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz des Schadens bis zum 31.07.1997, der ihr durch die Fehlbeurteilung des Phlebographiebefundes vom 09.03.1994 entstanden ist, ist dem Grunde nach gerecht-fertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und 2) sämtliche weitere mate-riellen Schäden, die diesen aufgrund der fehlerhaften Beurteilung des Phlebographiebefundes vom 09.03.1994 ent-standen sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche sowie über die Kosten einschließlich der Kosten der Berufungsinstanz an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Kläger zu 3) ist des Rechtsmittels der Berufung ver-lustig.
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