Oberlandesgericht Hamm, 2000-08-28, 15 W 57/00

15 W 57/00Obergericht28.08.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 57/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-08-28

Aktenzeichen: 15 W 57/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0828.15W57.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß die Entscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt ergänzt wird.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

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