9 U 29/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-08, 9 U 29/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 29/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-08
Aktenzeichen: 9 U 29/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0908.9U29.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Dezember 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wer-den zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zu ½, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme in II. Instanz verursachten Kosten. Diese tragen die Beklagten allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert beide Parteien in Höhe von jeweils 23.000,- DM.
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