13 U 211/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-13, 13 U 211/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-13, 13 U 211/99
13 U 211/99Obergericht13.09.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 211/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-13
Aktenzeichen: 13 U 211/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0913.13U211.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 1999
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Paderborn wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird unter Zurück-
weisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Der Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, an den Kläger
2.296,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1999
zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) bleibt weiter verurteilt, an den
Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM nebst
4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1999 zu zahlen.
Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte zu 2)
verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte seines zu-
künftigen materiellen Schadens und den zukünftigen
immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldens des Klägers von 50 % aus dem Unfall
vom 8. August 1998 im Seegebiet vor der Hafeneinfahrt
von Warnemünde zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge-
gangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten beider Instanzen und den außer-
gerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger
83 % und der Beklagte zu 2) 17 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt
dieser selbst zu 35 % und zu 65 % der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt
der Kläger zu 100 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt im Verhältnis zu dem
Beklagten zu 1) 31.194,12 DM und im Verhältnis zu dem
Beklagten zu 2) 20.397,94 DM.
Die Beschwer des Beklagten zu 2) beträgt 10.796,18 DM.
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